Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Viertes Kapitel: Stellung der zivildienstpflichtigen Person
7. Abschnitt: Kennzeichnung von zivildienstleistenden Personen, Einsatzbetrieben und Gruppeneinsätzen
< Art. 40
> Art. 41 Gesuch

Art. 40a

1 Die Vollzugsstelle kann:

a.
zivildienstpflichtigen Personen Ausrüstungsgegenstände zu ihrer Kennzeichnung als Zivildienstleistende abgeben;
b.
Einsatzbetrieben Beschriftungstafeln zur Verfügung stellen;
c.
Material für die Kennzeichnung von Gruppeneinsätzen bereitstellen.

2 Der Bundesrat regelt die mit der Kennzeichnung verbundenen Rechte und Pflichten der zivildienstpflichtigen Personen und der Einsatzbetriebe.


Stand am 1. April 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen