Viertes Kapitel: Stellung der zivildienstpflichtigen Person
7. Abschnitt: Kennzeichnung von zivildienstleistenden Personen, Einsatzbetrieben und Gruppeneinsätzen
< Art. 40
> Art. 41 Gesuch
Art. 40a
1 Die Vollzugsstelle kann:
- a.
- zivildienstpflichtigen Personen Ausrüstungsgegenstände zu ihrer Kennzeichnung als Zivildienstleistende abgeben;
- b.
- Einsatzbetrieben Beschriftungstafeln zur Verfügung stellen;
- c.
- Material für die Kennzeichnung von Gruppeneinsätzen bereitstellen.
2 Der Bundesrat regelt die mit der Kennzeichnung verbundenen Rechte und Pflichten der zivildienstpflichtigen Personen und der Einsatzbetriebe.
Stand am 1. April 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen