Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 3 Arbeit im öffentlichen Interesse
> Art. 4 Tätigkeitsbereiche

Art. 3a1 Ziele

1 Der Zivildienst leistet Beiträge, um:

a.
den sozialen Zusammenhalt zu stärken, insbesondere die Situation Betreuungs—, Hilfe- und Pflegebedürftiger zu verbessern;
b.
friedensfähige Strukturen aufzubauen und Gewaltpotenziale zu reduzieren;
c.
die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu erhalten sowie die nachhaltige Entwicklung zu fördern;
d.
das kulturelle Erbe zu erhalten.

2 Er leistet Beiträge im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).


Stand am 1. April 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen