Viertes Kapitel: Stellung der zivildienstpflichtigen Person
2. Abschnitt: Rechte gegenüber dem Einsatzbetrieb
< Art. 30 Urlaub
> Art. 32 Melde- und Auskunftspflicht
Art. 31 Arbeitszeugnis
Die zivildienstleistende Person erhält nach dem Einsatz ein Arbeitszeugnis des Einsatzbetriebes.
Stand am 1. April 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen