Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Viertes Kapitel: Stellung der zivildienstpflichtigen Person
2. Abschnitt: Rechte gegenüber dem Einsatzbetrieb
< Art. 30 Urlaub
> Art. 32 Melde- und Auskunftspflicht

Art. 31 Arbeitszeugnis

Die zivildienstleistende Person erhält nach dem Einsatz ein Arbeitszeugnis des Einsatzbetriebes.


Stand am 1. April 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen