Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 2 Zweck
> Art. 3a Ziele
Art. 3 Arbeit im öffentlichen Interesse
Eine Arbeitsleistung liegt im öffentlichen Interesse, wenn die zivildienstleistende Person sie bei einer öffentlichen Institution absolviert oder sie bei einer privaten Institution erbringt, welche in gemeinnütziger Weise tätig ist.
Stand am 1. April 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen