Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 2 Zweck
> Art. 3a Ziele

Art. 3 Arbeit im öffentlichen Interesse

Eine Arbeitsleistung liegt im öffentlichen Interesse, wenn die zivildienstleistende Person sie bei einer öffentlichen Institution absolviert oder sie bei einer privaten Institution erbringt, welche in gemeinnütziger Weise tätig ist.


Stand am 1. April 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen