Viertes Kapitel: Stellung der zivildienstpflichtigen Person
2. Abschnitt: Rechte gegenüber dem Einsatzbetrieb
< Art. 28 Arbeits- und Ruhezeit
> Art. 30 Urlaub
Art. 29 Leistungen zugunsten der zivildienstleistenden Person
1 Der Einsatzbetrieb erbringt zugunsten der zivildienstleistenden Person für jeden anrechenbaren Diensttag folgende Leistungen:
- a.
- Er richtet ihr ein Taschengeld im Umfang des Soldes eines Soldaten aus.
- b.
- Er stellt ihr die notwendigen besonderen Arbeitskleider und Schuhe zur Verfügung.
- c.
- Er verpflegt sie.
- d.
- Er stellt ihr eine Unterkunft zur Verfügung.
- e.
- Er vergütet ihr die ausnahmsweise notwendigen Kosten für den täglichen Arbeitsweg.
- f.
- Er kommt für die besonderen Kosten auf, die im Zusammenhang mit einem Einsatz im Ausland anfallen.
2 Ist der Einsatzbetrieb nicht in der Lage, Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zu erbringen, so richtet er der zivildienstleistenden Person eine angemessene finanzielle Entschädigung aus.
3 Der Bund trägt die Kosten nach Absatz 1, die im Zusammenhang mit Einführungs- und Ausbildungskursen nach Artikel 36 Absätze 1 und 3–5 anfallen.1
4 Kann der Einsatzbetrieb die Leistungen nach Absatz 1 nicht erbringen, weil er zahlungsunfähig geworden ist, so richtet der Bund der zivildienstleistenden Person entsprechende Geldleistungen aus. Die Ansprüche der zivildienstleistenden Person gegenüber dem Einsatzbetrieb gehen auf den Bund über.2
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093 1100; BBl 2008 2707).