Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Viertes Kapitel: Stellung der zivildienstpflichtigen Person
2. Abschnitt: Rechte gegenüber dem Einsatzbetrieb
< Art. 28 Arbeits- und Ruhezeit
> Art. 30 Urlaub

Art. 29 Leistungen zugunsten der zivildienstleistenden Person

1 Der Einsatzbetrieb erbringt zugunsten der zivildienstleistenden Person für jeden anrechenbaren Diensttag folgende Leistungen:

a.
Er richtet ihr ein Taschengeld im Umfang des Soldes eines Soldaten aus.
b.
Er stellt ihr die notwendigen besonderen Arbeitskleider und Schuhe zur Verfügung.
c.
Er verpflegt sie.
d.
Er stellt ihr eine Unterkunft zur Verfügung.
e.
Er vergütet ihr die ausnahmsweise notwendigen Kosten für den täglichen Arbeitsweg.
f.
Er kommt für die besonderen Kosten auf, die im Zusammenhang mit einem Einsatz im Ausland anfallen.

2 Ist der Einsatzbetrieb nicht in der Lage, Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zu erbringen, so richtet er der zivildienstleistenden Person eine angemessene finanzielle Entschädigung aus.

3 Der Bund trägt die Kosten nach Absatz 1, die im Zusammenhang mit Einführungs- und Ausbildungskursen nach Artikel 36 Absätze 1 und 3–5 anfallen.1

4 Kann der Einsatzbetrieb die Leistungen nach Absatz 1 nicht erbringen, weil er zahlungsunfähig geworden ist, so richtet der Bund der zivildienstleistenden Person entsprechende Geldleistungen aus. Die Ansprüche der zivildienstleistenden Person gegenüber dem Einsatzbetrieb gehen auf den Bund über.2


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093 1100; BBl 2008 2707).


Stand am 1. April 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen