Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Viertes Kapitel: Stellung der zivildienstpflichtigen Person
2. Abschnitt: Rechte gegenüber dem Einsatzbetrieb
< Art. 27 Grundpflichten
> Art. 29 Leistungen zugunsten der zivildienstleistenden Person

Art. 28 Arbeits- und Ruhezeit

1 Die Arbeits- und Ruhezeiten der zivildienstleistenden Person entsprechen denjenigen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Einsatzbetriebes.

2 Ist die Übernahme dieser Zeiten nicht möglich, so gelten die orts- und berufsüblichen Arbeits- und Ruhezeiten.

3 Der Einsatzbetrieb behandelt zivildienstleistende Personen bezüglich der Anordnung von Überstunden sowie von Schicht—, Nacht- und Wochenendarbeit gleich wie seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

4 Ausgeschlossen sind:

a.
die finanzielle Abgeltung von Überstunden sowie von Schicht—, Nacht- und Wochenendarbeit;
b.1
die Gewährung eines Zeitzuschlags infolge von Schicht—, Nacht- und Wochenendarbeit.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).


Stand am 1. April 2009
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