Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Grundsatz
> Art. 3 Arbeit im öffentlichen Interesse
Art. 2 Zweck
1 Der Zivildienst kommt dort zum Einsatz, wo Ressourcen für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen.1
2 Er dient zivilen Zwecken und wird ausserhalb der Armee geleistet.
3 Wer Zivildienst leistet, erbringt eine Arbeitsleistung, die im öffentlichen Interesse liegt.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).
Stand am 1. April 2009
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