Zweites Kapitel: Zulassung zum Zivildienst
Drittes Kapitel: Leistung des Zivildienstes
< Art. 18d
> Art. 20 Aufteilbarkeit des Zivildienstes
Art. 191 Vorbereitung der Einsätze
1 Die Vollzugsstelle informiert die zivildienstpflichtige Person über die Belange des Zivildienstes und kann sie zu persönlichen Gesprächen mit Vertretern der Einsatzbetriebe aufbieten.
2 Sie beurteilt die Eignung der zivildienstpflichtigen Person für die vorgeschlagenen Einsätze.
3 Für die Beurteilung der Eignung für Einsätze, welche besondere Anforderungen an den Leumund einer zivildienstpflichtigen Person stellen, kann sie nach den Artikeln 365 und 367 Absatz 2 des Strafgesetzbuches2 Einsicht in die Strafregisterdaten über Urteile sowie mit Einwilligung der betroffenen Person nach den Artikeln 365 und 367 Absatz 4bis des Strafgesetzbuches Einsicht in die Strafregisterdaten über hängige Strafverfahren nehmen.
4 Sie kann darüber hinaus auf schriftliches Gesuch hin und sofern dies für den Entscheid über die Eignung notwendig ist und dadurch die Persönlichkeitsrechte Dritter nicht beeinträchtigt werden:
- a.
- bei der urteilenden Behörde ergänzende Auskünfte einholen und Einsicht in das Urteil oder die Strafakten nehmen, die der Eintragung zugrunde liegen;
- b.
- mit Einwilligung der betroffenen Person und unter der Voraussetzung, dass der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird, bei den Strafuntersuchungsbehörden ergänzende Auskünfte einholen und Einsicht in die der Eintragung zugrunde liegenden Strafakten nehmen.
5 Lehnt die betroffene Person die Datenweitergabe ab oder bestehen aufgrund der weitergegebenen Daten begründete Zweifel darüber, ob sich eine Person für einen bestimmten Einsatz eignet, so kann die Vollzugsstelle von der Genehmigung der Einsatzvereinbarung absehen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093 1100; BBl 2008 2707).
2 SR 311.0