Zweites Kapitel: Zulassung zum Zivildienst
< Art. 16b Inhalt des Gesuchs
> Art. 17 Wirkung der Gesuchstellung
Art. 16c1 Bekanntgabe von Personendaten
Die zuständige Amtsstelle des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) liefert der Vollzugsstelle auf deren Gesuch hin die folgenden Angaben betreffend die gesuchstellende Person:
- a.
- Angaben zur Militärdiensttauglichkeit;
- b.
- Daten zur Berechnung der Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093 1100; BBl 2008 2707).
Stand am 1. April 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen