Zweites Kapitel: Zulassung zum Zivildienst
< Art. 15a Information
> Art. 16a Form des Gesuchs
Art. 161 Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
1 Stellungspflichtige können ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreichen, nachdem sie den Orientierungstag der zuständigen Militärbehörde besucht haben.
2 Militärdienstpflichtige können jederzeit ein Gesuch einreichen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).
Stand am 1. April 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen