Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 15 Wehrpflichtersatz
> Art. 16 Zeitpunkt der Gesuchseinreichung

Art. 15a1 Information

1 Die Vollzugsstelle informiert die Öffentlichkeit und die interessierten Personen über den Zivildienst.

2 Die zuständigen Behörden informieren die Stellungspflichtigen insbesondere anlässlich der Orientierungstage über den Zivildienst.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).


Stand am 1. April 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen