Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 14 Ausserordentliche Zivildienstleistungen
> Art. 15a Information
Art. 15 Wehrpflichtersatz
1 Männer, die ihre Zivildienstpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung erfüllen, leisten einen Ersatz in Geld.
2 Die Ersatzpflicht wird durch das Bundesgesetz vom 12. Juni 19591 über den Wehrpflichtersatz geregelt.
Stand am 1. April 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen