Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 14 Ausserordentliche Zivildienstleistungen
> Art. 15a Information

Art. 15 Wehrpflichtersatz

1 Männer, die ihre Zivildienstpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung erfüllen, leisten einen Ersatz in Geld.

2 Die Ersatzpflicht wird durch das Bundesgesetz vom 12. Juni 19591 über den Wehrpflichtersatz geregelt.


1 SR 661. Heute: das BG über die Wehrpflichtersatzabgabe.


Stand am 1. April 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen