1. Kapitel: Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
2. Abschnitt: Meldeverfahren
< Art. 5 Bauhaupt- und Baunebengewerbe
> Art. 7 Ausnahmen von der Meldepflicht
Art. 61 Meldung
1 Das Meldeverfahren nach Artikel 6 des Gesetzes ist für alle Arbeiten obligatorisch, die länger als acht Tage pro Kalenderjahr dauern.
2 Bei Tätigkeiten in den folgenden Bereichen hat die Meldung unabhängig von der Dauer der Arbeiten zu erfolgen:
- a.
- Bauhaupt- und Baunebengewerbe;
- b.
- Gastgewerbe;
- c.
- Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten;
- d.
- Überwachungs- und Sicherheitsdienst;
- e.
- Reisendengewerbe gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 23. März 20012 über das Gewerbe der Reisenden;
- f.3
- Erotikgewerbe.
3 In Notfällen wie Reparaturen, Unfällen, Naturkatastrophen oder anderen nicht vorhersehbaren Ereignissen kann die Arbeit ausnahmsweise vor Ablauf der achttägigen Frist nach Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes beginnen, frühestens jedoch am Tag der Meldung.
4 Die Meldung muss auf einem offiziellen Formular erstattet werden. Sie muss enthalten:
- a.
- Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Geburtsdaten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in die Schweiz entsandt werden, sowie deren Sozialversicherungsnummern im Staat, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat;
- b.
- das Datum des Arbeitsbeginns und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten;
- c.
- die Art der auszuführenden Arbeiten sowie die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit und die Funktion der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers;
- d.
- den genauen Ort, wo die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden;
- e.
- Namen, Vornamen und Adresse einer Kontaktperson in der Schweiz oder im Ausland, die vom Arbeitgeber bestimmt werden muss.
5 Für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht Staatsangehörige der Europäischen Union oder der EFTA sind, muss die Meldung zusätzlich den Aufenthaltsstatus im Entsenderstaat enthalten.
6 Auf Verlangen des Arbeitgebers hat die Behörde den Eingang der Meldung zu bestätigen. Diese Meldebestätigung ist gebührenpflichtig.
7 Artikel 19 der Verordnung vom 23. November 19944 über das Zentrale Ausländerregister ist anwendbar.
8 Artikel 18 der Verordnung vom 12. April 20065 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) ist anwendbar.6
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 965).
2 SR 943.1
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5755).
4 [AS 1994 2859, 1996 194, 1999 1240, 2001 3184, 2002 1741 Art. 35 Ziff. 3, 2003 1380 Art. 18 Ziff. 1, 2004 1569 Ziff. II 3 4813 Anhang Ziff. 4, 2005 1321. AS 2006 1945 Art. 23]. Siehe heute die V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrations-informationssystem (SR 142.513).
5 SR 142.513
6 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 11 der V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem, in Kraft seit 29. Mai 2006 (SR 142.513).