Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit
< Art. 8 Archivierung der Daten
> Art. 10 Datensicherheit

Art. 9 Verantwortung für den Datenschutz

1 Die angeschlossenen Stellen sind bezüglich der Daten, die sie bearbeiten, verantwortlich für die Einhaltung der massgebenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

2 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung und das SECO gewähren die Bearbeitungs- und Zugriffsrechte auf das System und überwachen die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

3 Der Zugriff auf das Informationssystem muss mit individuellen Benutzerprofilen und Passwörtern gesichert werden.


Stand am 1. April 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen