4. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit
< Art. 8 Archivierung der Daten
> Art. 10 Datensicherheit
Art. 9 Verantwortung für den Datenschutz
1 Die angeschlossenen Stellen sind bezüglich der Daten, die sie bearbeiten, verantwortlich für die Einhaltung der massgebenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
2 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung und das SECO gewähren die Bearbeitungs- und Zugriffsrechte auf das System und überwachen die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
3 Der Zugriff auf das Informationssystem muss mit individuellen Benutzerprofilen und Passwörtern gesichert werden.
Stand am 1. April 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen