Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Inhalt des Informationssystems und Datenbearbeitung
< Art. 6 Übernahme von Daten aus anderen Systemen
> Art. 7 Aufbewahrung und Vernichtung

Art. 6a1 Meldung von Daten an das Bundesamt für Statistik

Das Informationssystem kann dem Bundesamt für Statistik neue Unternehmen und Mutationen für das UID-Register melden.


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 der V vom 26. Jan. 2011 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 533).


Stand am 1. April 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen