Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Inhalt des Informationssystems und Datenbearbeitung
< Art. 5 Inhalt des Informationssystems
> Art. 6a Meldung von Daten an das Bundesamt für Statistik

Art. 6 Übernahme von Daten aus anderen Systemen

Aus folgenden Systemen können Daten gemäss Anhang übernommen werden:

a.
Auszahlungssytem der Arbeitslosenkassen (ASAL);
b.
Betriebs- und Unternehmensregister des Bundesamtes für Statistik (BUR);
c.
System der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS).

Stand am 1. April 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen