Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Struktur des Informationssystems

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des Informationssystems für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM) sowie dessen Subsysteme.


Stand am 1. April 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen