1. Kapitel: Die private Arbeitsvermittlung
2. Abschnitt: Voraussetzungen der Bewilligungserteilung
< Art. 8 Betriebliche Voraussetzungen
> Art. 10 Voraussetzungen für die Bewilligung zur Auslandvermittlung
Art. 91 Persönliche Voraussetzungen
(Art. 3 Abs. 2 Bst. b AVG)
Wer eine Berufslehre abgeschlossen oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert hat und eine mehrjährige Berufstätigkeit nachweisen kann, verfügt über die nötigen fachlichen Fähigkeiten zur Leitung einer Arbeitsvermittlungsstelle, sofern er insbesondere:
- a.
- eine anerkannte Vermittler- oder Verleiherausbildung besitzt; oder
- b.
- eine mehrjährige Berufserfahrung in der Arbeitsvermittlung, im Personalverleih, in der Personal-, Organisations- oder Unternehmungsberatung oder im Personalwesen hat.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 (AS 1999 2711).
Stand am 1. Januar 2008
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