1. Kapitel: Die private Arbeitsvermittlung
1. Abschnitt: Umfang der Bewilligungspflicht
< Art. 5 Auslandvermittlung
> Art. 7 Zweigniederlassungen
Art. 6 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
(Art. 2 AVG)
Nicht bewilligungspflichtig ist die Vermittlungstätigkeit von:
- a.
- Bildungsinstitutionen, die ausschliesslich ihre Absolventen vermitteln, nachdem diese ihre Ausbildung mit einem staatlich oder durch einen repräsentativen Berufsverband anerkannten Abschluss beendet haben; und
- b.
- Arbeitgebern, die ihre Arbeitnehmer vermitteln.
Stand am 1. Januar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen