Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Die private Arbeitsvermittlung
1. Abschnitt: Umfang der Bewilligungspflicht
< Art. 5 Auslandvermittlung
> Art. 7 Zweigniederlassungen

Art. 6 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

(Art. 2 AVG)

Nicht bewilligungspflichtig ist die Vermittlungstätigkeit von:

a.
Bildungsinstitutionen, die ausschliesslich ihre Absolventen vermitteln, nachdem diese ihre Ausbildung mit einem staatlich oder durch einen repräsentativen Berufsverband anerkannten Abschluss beendet haben; und
b.
Arbeitgebern, die ihre Arbeitnehmer vermitteln.

Stand am 1. Januar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen