3. Kapitel: Die öffentliche Arbeitsvermittlung
< Art. 58 Auskunftsrecht der betroffenen Person
> Art. 59a Verzeichnis der bewilligten, privaten Vermittlungs- und Verleihbetriebe
Art. 59 Statistische Arbeitsmarktbeobachtung
(Art. 36 AVG)
1 Die zuständigen kantonalen Behörden erheben die Angaben nach den Artikeln 18 und 46 und erfassen die Angaben nach Artikel 53.
2 Die kantonalen Arbeitsämter leiten die Resultate an das SECO weiter. Dieses stellt ein einheitliches Vorgehen sicher und publiziert die Resultate.
Stand am 1. Januar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen