3. Kapitel: Die öffentliche Arbeitsvermittlung
< Art. 56 Zusammenarbeit der Arbeitsmarktbehörden mit anderen Amtsstellen
> Art. 57a Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten
Art. 571 Datenbekanntgabe
(Art. 34a AVG)
Die Arbeitsmarktbehörden dürfen Stellensuchenden von Arbeitgebern gemeldete offene Stellen auch ohne deren ausdrückliche Einwilligung bekannt geben.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2903).
Stand am 1. Januar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen