Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Die private Arbeitsvermittlung
1. Abschnitt: Umfang der Bewilligungspflicht
< Art. 4 Vermittlung von Personen für künstlerische und ähnliche Darbietungen
> Art. 6 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Art. 5 Auslandvermittlung

(Art. 2 Abs. 3 und 4 AVG)

Als Auslandvermittlung gilt auch die Tätigkeit eines Vermittlers, der von der Schweiz aus:

a.
im Ausland wohnende Stellensuchende in einen Drittstaat vermittelt, sofern zumindest ein Teil der Vermittlungstätigkeit sich in der Schweiz abspielt oder die vertraglichen Beziehungen des Vermittlers zu Stellensuchenden oder Arbeitgebern schweizerischem Recht unterstellt sind;
b.
mit ausländischen Vermittlern zusammenarbeitet und selbst nur mit Stellensuchenden oder nur mit Arbeitgebern Kontakte hat.

Stand am 1. Januar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen