Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Der Personalverleih
5. Abschnitt: Pflichten des Verleihers
< Art. 48e Rechenschafts- und Berichtspflicht
> Art. 50 Verleihvertrag

Art. 49 Kündigungsfristen

(Art. 19 Abs. 4 AVG)

Die Kündigungsfristen von Artikel 19 Absatz 4 AVG gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.


Stand am 1. Januar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen