2. Kapitel: Der Personalverleih
5. Abschnitt: Pflichten des Verleihers
< Art. 48d Kontrollkosten und Konventionalstrafen; Kontrollen
> Art. 49 Kündigungsfristen
Art. 48e1 Rechenschafts- und Berichtspflicht
(Art. 20 AVG)
1 Die paritätischen Organe sind gegenüber dem SECO als Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Weiterbildung von verliehenen Arbeitnehmern, der Anwendung von Vorruhestandsregelungen auf verliehene Arbeitnehmer sowie der Verhängung von Kontrollkosten und Konventionalstrafen gegenüber fehlbaren Verleihern jederzeit rechenschaftspflichtig. Sie haben dem SECO jährlich Bericht zu erstatten.
2 Den von diesen Regelungen betroffenen Verbänden der Verleihbranche sind diese Berichte offen zu legen.
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 965).
Stand am 1. Januar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen