Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Der Personalverleih
5. Abschnitt: Pflichten des Verleihers
< Art. 47 Datenschutz
> Art. 48a Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen

Art. 48 Form und Inhalt des Arbeitsvertrages

(Art. 19 Abs. 1 AVG)

1 Der schriftliche Arbeitsvertrag muss grundsätzlich vor der Arbeitsaufnahme vorliegen, es sei denn, die zeitliche Dringlichkeit der Arbeitsaufnahme lasse einen schriftlichen Vertragsschluss nicht mehr zu. In solchen Fällen ist der Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt schriftlich abzufassen.

2 Vom Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages kann in Fällen zeitlicher Dringlichkeit ganz abgesehen werden, wenn der Arbeitseinsatz nicht länger als sechs Stunden dauert.


Stand am 1. Januar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen