2. Kapitel: Der Personalverleih
3. Abschnitt: Voraussetzungen der Bewilligungserteilung
< Art. 38 Freigabe der Kaution
> Art. 40 Bewilligungsgesuch
Art. 39 Verwertung der Kaution
(Art. 14 Abs. 2 AVG)
1 Im Konkurs des Verleihers bleibt die Kaution der Befriedigung der Lohnforderungen der verliehenen Arbeitnehmer vorbehalten.
2 Aus der Kaution sind Regressansprüche der Arbeitslosenversicherung erst dann zu befriedigen, wenn alle Lohnforderungen der verliehenen Arbeitnehmer erfüllt sind, die nicht durch die Insolvenzentschädigung der Arbeitslosenversicherung gedeckt werden.
3 Für die Verwertung von Kautionen nach Artikel 37 Buchstaben b–d, die der Verleiher selbst erbracht hat, ist das Konkursamt zuständig.1
4 Für die Verwertung von Kautionen nach Artikel 37 Buchstabe a ist das kantonale Arbeitsamt zuständig. Ebenso für die Kautionen nach Artikel 37 Buchstaben b–d, die Dritte für den Verleiher hinterlegt haben.2
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 (AS 1999 2711).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 (AS 1999 2711).