Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Die private Arbeitsvermittlung
1. Abschnitt: Umfang der Bewilligungspflicht
< Art. 2 Regelmässigkeit
> Art. 4 Vermittlung von Personen für künstlerische und ähnliche Darbietungen

Art. 3 Entgelt

(Art. 2 Abs. 1 AVG)

Gegen Entgelt wird vermittelt, wenn der Vermittler im Zusammenhang mit seiner Vermittlungstätigkeit Geld oder geldwerte Leistungen erhält.


Stand am 1. Januar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen