1. Kapitel: Die private Arbeitsvermittlung
1. Abschnitt: Umfang der Bewilligungspflicht
< Art. 2 Regelmässigkeit
> Art. 4 Vermittlung von Personen für künstlerische und ähnliche Darbietungen
Art. 3 Entgelt
(Art. 2 Abs. 1 AVG)
Gegen Entgelt wird vermittelt, wenn der Vermittler im Zusammenhang mit seiner Vermittlungstätigkeit Geld oder geldwerte Leistungen erhält.
Stand am 1. Januar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen