2. Kapitel: Der Personalverleih
2. Abschnitt: Umfang der Bewilligungspflicht
< Art. 28 Bewilligungspflichtige Formen des Personalverleihs
> Art. 30
Art. 29 Gewerbsmässigkeit
(Art. 12 Abs. 1 AVG)
1 Gewerbsmässig verleiht, wer Arbeitnehmer Einsatzbetrieben regelmässig und mit der Absicht überlässt, Gewinn zu erzielen, oder wer mit seiner Verleihtätigkeit einen jährlichen Umsatz von mindestens 100 000 Franken erzielt.1
2 Regelmässig verleiht, wer mit Einsatzbetrieben innerhalb von zwölf Monaten mehr als zehn Verleihverträge bezüglich des ununterbrochenen Einsatzes eines einzelnen oder einer Gruppe von Arbeitnehmern abschliesst.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 (AS 1999 2711).
Stand am 1. Januar 2008
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