1. Kapitel: Die private Arbeitsvermittlung
1. Abschnitt: Umfang der Bewilligungspflicht
< Art. 1a Vermittlungsmöglichkeiten
> Art. 3 Entgelt
Art. 2 Regelmässigkeit
(Art. 2 Abs. 1 AVG)
Als regelmässig gilt eine Vermittlungstätigkeit, die vom Vermittler:
- a.
- mit der Bereitschaft angeboten wird, in einer Mehrzahl von Fällen als Vermittler tätig zu werden; oder
- b.
- innerhalb von zwölf Monaten bei zehn oder mehr Gelegenheiten ausgeübt wird.
Stand am 1. Januar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen