Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Die private Arbeitsvermittlung
1. Abschnitt: Umfang der Bewilligungspflicht
< Art. 1a Vermittlungsmöglichkeiten
> Art. 3 Entgelt

Art. 2 Regelmässigkeit

(Art. 2 Abs. 1 AVG)

Als regelmässig gilt eine Vermittlungstätigkeit, die vom Vermittler:

a.
mit der Bereitschaft angeboten wird, in einer Mehrzahl von Fällen als Vermittler tätig zu werden; oder
b.
innerhalb von zwölf Monaten bei zehn oder mehr Gelegenheiten ausgeübt wird.

Stand am 1. Januar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen