Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Die private Arbeitsvermittlung
1. Abschnitt: Umfang der Bewilligungspflicht
< Art. 1 Vermittlungstätigkeit
> Art. 2 Regelmässigkeit

Art. 1a1 Vermittlungsmöglichkeiten

(Art. 2 Abs. 1 AVG)

1 Vermittlungen können getätigt werden mittels und besondere Publikationsorgane können erscheinen in:

a.
Printmedien;
b.
Telefon;
c.
Fernsehen;
d.
Radio;
e.
Teletext;
f.
Internet;
g.
anderen geeigneten Medien.

2 Vermittler, die Publikationsorgane herausgeben, deren Inhalte für den Stellensuchenden nicht zum Voraus einsichtig sind und bei denen kein direkter Zugriff auf die interessierenden Stellenangebote möglich ist, erhalten keine Bewilligung.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 (AS 1999 2711).


Stand am 1. Januar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen