2. Kapitel: Private Arbeitsvermittlung
1. Abschnitt: Bewilligung
< Art. 3 Voraussetzungen
> Art. 5 Entzug
Art. 4 Dauer und Umfang der Bewilligung
1 Die Bewilligung wird unbefristet erteilt und berechtigt zur Vermittlung in der ganzen Schweiz.
2 Die Bewilligung zur Auslandsvermittlung wird auf bestimmte Staaten begrenzt.
3 Die für die Leitung verantwortlichen Personen werden in der Bewilligung namentlich aufgeführt.
4 Der Bundesrat regelt die Bewilligungsgebühren.
Stand am 1. April 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen