Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Private Arbeitsvermittlung
1. Abschnitt: Bewilligung
< Art. 3 Voraussetzungen
> Art. 5 Entzug

Art. 4 Dauer und Umfang der Bewilligung

1 Die Bewilligung wird unbefristet erteilt und berechtigt zur Vermittlung in der ganzen Schweiz.

2 Die Bewilligung zur Auslandsvermittlung wird auf bestimmte Staaten begrenzt.

3 Die für die Leitung verantwortlichen Personen werden in der Bewilligung namentlich aufgeführt.

4 Der Bundesrat regelt die Bewilligungsgebühren.


Stand am 1. April 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen