6. Kapitel: Behörden
< Art. 35a Interinstitutionelle Zusammenarbeit und Zusammenarbeit mit privaten Arbeitsvermittlern
> Art. 36 Arbeitsmarktbeobachtung
Art. 35b1 Verzeichnis der bewilligten privaten Vermittlungs- und Verleihbetriebe
1 Das SECO führt mit Hilfe der zuständigen kantonalen Behörden auf einem geeigneten Informationssystem ein Verzeichnis über die bewilligten, privaten Vermittlungs- und Verleihbetriebe und ihre verantwortlichen Leiter und Leiterinnen.
2 Das Verzeichnis kann besonders schützenswerte Daten über den Entzug, die Aufhebung oder die Nichterteilung einer Bewilligung enthalten.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2744; BBl 2000 255).
Stand am 1. April 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen