Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Behörden
< Art. 34b Akteneinsicht
> Art. 35a Interinstitutionelle Zusammenarbeit und Zusammenarbeit mit privaten Arbeitsvermittlern

Art. 351 Informationssystem

1 Das SECO betreibt ein Informationssystem zur Unterstützung:

a.
der Arbeitsvermittlung;
b.
des Vollzugs des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19822;
c.
der Arbeitsmarktbeobachtung;
d.
der Zusammenarbeit zwischen den Organen der Arbeitsvermittlung, Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung und Berufsberatung;
e.3
der Zusammenarbeit zwischen den Organen der Arbeitslosenversicherung, der öffentlichen und privaten Arbeitsvermittlung und den Arbeitgebern.

2 In diesem Informationssystem dürfen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 33a Absatz 2 und Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden.

3 Folgende Stellen dürfen mittels Abrufverfahren zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf das Informationssystem zugreifen:

a.
das SECO;
b.
das BFM;
c.
die kantonalen Arbeitsämter;
d.
die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen;
e.
die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren;
f.
die Arbeitslosenkassen;
g.
die Organe der Invalidenversicherung;
h.
die Berufsberatungsstellen;
i.
die schweizerische Zentralstelle für Heimarbeit.

3bis Soweit es für den Vollzug dieses Gesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19824 (AVIG) notwendig ist, dürfen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zwischen den Informationssystemen der öffentlichen Arbeitsvermittlung und den Informationssystemen der Arbeitslosenversicherung (Art. 83 Abs. 1 Bst. i AVIG) ausgetauscht werden.5

4 Der Bund beteiligt sich an den Kosten, soweit diese durch Bundesaufgaben bedingt sind.

5 Der Bundesrat regelt:

a.
die Verantwortung für den Datenschutz;
b.
die zu erfassenden Daten;
c.
die Aufbewahrungsfrist;
d.
den Zugriff auf die Daten, namentlich, welche Benutzer des Informationssystems befugt sind, besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile zu bearbeiten;
e.
die Organisation und den Betrieb des Informationssystems;
f.
die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden;
g.
die Datensicherheit.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2744; BBl 2000 255).
2 SR 837.0
3 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).
4 SR 837.0
5 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733).


Stand am 1. April 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen