Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Behörden
< Art. 33a Bearbeiten von Personendaten
> Art. 34a Datenbekanntgabe

Art. 341 Schweigepflicht

Personen, die an der Durchführung, der Kontrolle oder an der Beaufsichtigung der öffentlichen Arbeitsvermittlung beteiligt sind, müssen die Angaben über Stellensuchende, Arbeitgeber und offene Stellen gegenüber Dritten geheim halten.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2744; BBl 2000 255).


Stand am 1. April 2011
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