6. Kapitel: Behörden
< Art. 33 Zusammenarbeit
> Art. 34 Schweigepflicht
Art. 33a1 Bearbeiten von Personendaten
1 Die mit der Durchführung sowie mit der Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, Personendaten und Persönlichkeitsprofile zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:
- a.
- Stellensuchende zu erfassen, zu vermitteln und zu beraten;
- b.
- offene Stellen zu erfassen, bekannt zu geben und zuzuweisen;
- c.
- Entlassungen und Betriebsschliessungen zu erfassen;
- d.
- arbeitsmarktliche Massnahmen durchzuführen;
- e.
- die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes durchzuführen;
- f.
- Statistiken zu führen.
2 Besonders schützenswerte Personendaten dürfen bearbeitet werden:
- a.
- über die Gesundheit und die Religionszugehörigkeit der Stellensuchenden, wenn diese Daten für die Vermittlung erforderlich sind;
- b.
- über Massnahmen, die im Rahmen des Vollzugs dieses Gesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19822 verfügt werden oder vorgesehen sind, wenn diese Daten eine direkte Auswirkung auf die Leistung der Arbeitslosenversicherung haben.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2744; BBl 2000 255).
2 SR 837.0
Stand am 1. April 2011
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