Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Private Arbeitsvermittlung
1. Abschnitt: Bewilligung
< Art. 2 Bewilligungspflicht
> Art. 4 Dauer und Umfang der Bewilligung

Art. 3 Voraussetzungen

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb:

a.
im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist;
b.
über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt;
c.
kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen von Stellensuchenden oder von Arbeitgebern gefährden könnte.

2 Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen:

a.
Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein;
b.
für eine fachgerechte Vermittlung Gewähr bieten;
c.
einen guten Leumund geniessen.

3 Die Bewilligung zur Auslandsvermittlung wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind.

4 Die Bewilligung für Arbeitsvermittlungsstellen beruflicher und gemeinnütziger Institutionen wird erteilt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 Buchstabe c, 2 und 3 erfüllt sind.

5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.


Stand am 1. April 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen