2. Kapitel: Private Arbeitsvermittlung
1. Abschnitt: Bewilligung
< Art. 2 Bewilligungspflicht
> Art. 4 Dauer und Umfang der Bewilligung
Art. 3 Voraussetzungen
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb:
- a.
- im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist;
- b.
- über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt;
- c.
- kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen von Stellensuchenden oder von Arbeitgebern gefährden könnte.
2 Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen:
- a.
- Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein;
- b.
- für eine fachgerechte Vermittlung Gewähr bieten;
- c.
- einen guten Leumund geniessen.
3 Die Bewilligung zur Auslandsvermittlung wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind.
4 Die Bewilligung für Arbeitsvermittlungsstellen beruflicher und gemeinnütziger Institutionen wird erteilt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 Buchstabe c, 2 und 3 erfüllt sind.
5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Stand am 1. April 2011
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