Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Öffentliche Arbeitsvermittlung
< Art. 28 Besondere Massnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
> Art. 30

Art. 29 Meldepflicht der Arbeitgeber bei Entlassungen und Betriebsschliessungen

1 Entlassungen einer grösseren Anzahl von Arbeitnehmern sowie Betriebsschliessungen muss der Arbeitgeber dem zuständigen Arbeitsamt möglichst frühzeitig melden, spätestens aber zum Zeitpunkt, in dem er die Kündigungen ausspricht.

2 Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen von der Meldepflicht.


Stand am 1. April 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen