4. Kapitel: Öffentliche Arbeitsvermittlung
< Art. 28 Besondere Massnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
> Art. 30
Art. 29 Meldepflicht der Arbeitgeber bei Entlassungen und Betriebsschliessungen
1 Entlassungen einer grösseren Anzahl von Arbeitnehmern sowie Betriebsschliessungen muss der Arbeitgeber dem zuständigen Arbeitsamt möglichst frühzeitig melden, spätestens aber zum Zeitpunkt, in dem er die Kündigungen ausspricht.
2 Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen von der Meldepflicht.
Stand am 1. April 2011
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