Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Zweck
> Art. 2 Bewilligungspflicht

Art. 1

Dieses Gesetz bezweckt:

a.
die Regelung der privaten Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs;
b.
die Einrichtung einer öffentlichen Arbeitsvermittlung, die zur Schaffung und Erhaltung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes beiträgt;
c.
den Schutz der Arbeitnehmer, welche die private oder die öffentliche Arbeitsvermittlung oder den Personalverleih in Anspruch nehmen.

Stand am 1. April 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen