1. Kapitel: Zweck
> Art. 2 Bewilligungspflicht
Art. 1
Dieses Gesetz bezweckt:
- a.
- die Regelung der privaten Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs;
- b.
- die Einrichtung einer öffentlichen Arbeitsvermittlung, die zur Schaffung und Erhaltung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes beiträgt;
- c.
- den Schutz der Arbeitnehmer, welche die private oder die öffentliche Arbeitsvermittlung oder den Personalverleih in Anspruch nehmen.
Stand am 1. April 2011
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