< Art. 8 Finanzierung durch den Bund
> Art. 10 Änderung bisherigen Rechts
Art. 9 Datenschutz
(Art. 17 BGSA)
1 Das kantonale Kontrollorgan nach Artikel 17 Absatz 1 BGSA und die kantonalen Behörden nach Artikel 17 Absatz 2 BGSA sind befugt, die dort aufgeführten Daten einzusehen und einzugeben, zu verändern oder zu vernichten.
2 Sie sind für die Sicherheit der von ihnen bearbeiteten Personendaten verantwortlich. Sie treffen in ihrem Bereich die angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der Personendaten gegen unbefugtes Bearbeiten.
3 Die Personendaten müssen fünf Jahre nach ihrer Erhebung oder, sofern zu diesem Zeitpunkt noch eine Sanktion gegen den betreffenden Arbeitgeber wirksam ist, mit Ablauf der Sanktion vernichtet werden. Vorbehalten bleiben längere Aufbewahrungsfristen anderer Gesetzgebungen.
4 Dritte, an die Kontrolltätigkeiten delegiert worden sind, unterstehen denselben datenschutzrechtlichen Bestimmungen wie die kantonalen Kontrollorgane und die kantonalen Behörden.