Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

> Art. 2 Kantonales Kontrollorgan

Art. 1 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Sozialversicherungen und Steuern

(Art. 2 und 3 BGSA)

1 Arbeitgeber, welche die Löhne ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA abrechnen wollen, müssen sich zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses bei der AHV-Ausgleichskasse anmelden.

2 Ein Wechsel zum vereinfachten Abrechnungsverfahren oder zurück zum ordentlichen Abrechnungsverfahren kann nur auf Beginn eines Kalenderjahres erfolgen. Der Arbeitgeber muss den geplanten Wechsel der AHV-Ausgleichskasse bis zum Ende des Vorjahres melden.

3 Arbeitgeber, die ihre Zahlungs- und Mitwirkungspflichten nicht erfüllen, können vom vereinfachten Abrechnungsverfahren ausgeschlossen werden.

4 Die AHV-Ausgleichskasse leitet die Anmeldung eines Arbeitgebers nach Absatz 1 ohne Verzug an den zuständigen Unfallversicherer weiter.

5 Die AHV-Ausgleichskassen erhalten für den Bezug der Quellensteuer eine Provision von 10 Prozent des gesamten von ihnen einkassierten Quellensteuerbetrags.


Stand am 1. Januar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen