2. Abschnitt: Pflichten der Arbeitgeber und der Heimarbeitnehmer
< Art. 8 Schutz von Leben und Gesundheit
> Art. 10 Verzeichnis der Heimarbeitnehmer und Registrierung
Art. 9 Gefährliche Arbeiten
Der Bundesrat bestimmt, welche Arbeiten nicht oder nur unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen in Heimarbeit ausgeführt werden dürfen.
Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen