1. Abschnitt: Geltungsbereich
< Art. 1 Gegenstand
> Art. 3 Bekanntgabe der Arbeitsbedingungen
Art. 2 Zweifelsfälle
Über die Anwendbarkeit des Gesetzes entscheidet in Zweifelsfällen die kantonale Behörde von Amtes wegen oder auf Ersuchen eines Beteiligten. Ist ein Bundesbetrieb betroffen, so entscheiden die Bundesbehörden.
Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen