Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 8 Speichern und Entfernen von Daten, Archivierung
> Art. 10 Interne Datenschutzkontrolle

Art. 9 Datensicherheit und Protokollierung

1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit haben die zugriffsberechtigten schweizerischen Behörden die VDSG1 und den Abschnitt über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 20032 zu beachten.

2 Im Rahmen der Datenbearbeitung und beim Datenabgleich mit FABER wird vom System selber protokolliert, welcher Benutzer oder welche Benutzerin wann den aktuellen Datenstand herbeigeführt hat.



Stand am 1. Oktober 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen