< Art. 8 Speichern und Entfernen von Daten, Archivierung
> Art. 10 Interne Datenschutzkontrolle
Art. 9 Datensicherheit und Protokollierung
1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit haben die zugriffsberechtigten schweizerischen Behörden die VDSG1 und den Abschnitt über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 20032 zu beachten.
2 Im Rahmen der Datenbearbeitung und beim Datenabgleich mit FABER wird vom System selber protokolliert, welcher Benutzer oder welche Benutzerin wann den aktuellen Datenstand herbeigeführt hat.
1 SR 235.11
2 SR 172.010.58
Stand am 1. Oktober 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen