3. Abschnitt: Arbeitszeit, Lenkzeit, Ruhezeit
< Art. 8 Pausen
> Art. 10
Art. 9 Tägliche Ruhezeit
1 Der Führer muss zu jedem Zeitpunkt seiner beruflichen Tätigkeit 11 der vorangegangenen 24 Stunden als zusammenhängende Ruhezeit verbracht haben. Diese darf dreimal je Woche bis auf 9 Stunden verkürzt werden.1
2 Der Führer darf innerhalb von 24 Stunden die tägliche Ruhezeit in höchstens drei Teile unterteilen, sofern:
- a.
- einer der Zeitabschnitte mindestens 8 Stunden beträgt;
- b.
- kein Zeitabschnitt weniger als 1 Stunde beträgt; und
- c.
- die Ruhezeit insgesamt mindestens 12 Stunden beträgt.2
3 Während der täglichen Ruhezeit darf keine berufliche Tätigkeit ausgeübt werden.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4028).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen