2. Abschnitt: Geltungsbereich
< Art. 2 Begriffe
> Art. 4 Ausnahmen
Art. 3 Grundsatz
1 Die Verordnung gilt für die Führer von leichten Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 VTS), schweren Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b VTS), Gesellschaftswagen mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz (Art. 11 Abs. 2 Bst. d VTS in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2bis ARV 11) und von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen (Art. 15 VTS), die für berufsmässige Personentransporte verwendet werden.2
1bis Als berufsmässig gelten Fahrten, die regelmässig von einem Führer oder mit einem Fahrzeug durchgeführt werden und mit denen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt werden soll. Regelmässig sind Fahrten, wenn sie in Zeitabständen von weniger als 16 Tagen mindestens zweimal durchgeführt werden. Der wirtschaftliche Erfolg gilt als gegeben, wenn für die Fahrt ein Fahrpreis zu entrichten ist, der die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigt.3
1ter Den berufsmässigen Personentransporten gleichgestellt sind Personentransporte mit Mietfahrzeugen samt Chauffeur.4
2 Lenkt ein Führer im Ausland ein in der Schweiz immatrikuliertes Fahrzeug, das ausser dem Führersitz für eine Platzzahl von höchstens acht Personen zum Verkehr zugelassen ist, so gilt diese Verordnung, sofern die von der Schweiz ratifizierten Übereinkommen nicht strengere Vorschriften vorsehen. Für Führer von Fahrzeugen mit mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz gilt die ARV 1.5
3 Führer, die im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge in der Schweiz lenken (Führer ausländischer Fahrzeuge), müssen die Artikel 7–11 einhalten; vorbehalten bleiben internationale Übereinkommen, welche die Schweiz ratifiziert hat.6
4 Für den Arbeitgeber gilt diese Verordnung nur, soweit sie ihm ausdrücklich Pflichten auferlegt.
1 SR 822.221
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1701).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1701).