6. Abschnitt: Strafbestimmungen, Strafverfolgung, Administrativmassnahmen
< Art. 28 Strafbestimmungen
> Art. 30 Administrativmassnahmen
Art. 29 Strafverfolgung
1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Neben dem Kanton, in dem die Widerhandlung begangen wurde, ist auch der Kanton zuständig, der sie feststellt.
2 Die Vollzugsbehörde des Kantons, in dem das Fahrzeug immatrikuliert ist, wird über die Strafverfolgung unterrichtet.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen