Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Abschnitt: Strafbestimmungen, Strafverfolgung, Administrativmassnahmen
< Art. 28 Strafbestimmungen
> Art. 30 Administrativmassnahmen

Art. 29 Strafverfolgung

1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Neben dem Kanton, in dem die Widerhandlung begangen wurde, ist auch der Kanton zuständig, der sie feststellt.

2 Die Vollzugsbehörde des Kantons, in dem das Fahrzeug immatrikuliert ist, wird über die Strafverfolgung unterrichtet.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen