1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe
< Art. 1 Gegenstand
> Art. 3 Grundsatz
Art. 2 Begriffe
1 In dieser Verordnung werden folgende Abkürzungen verwendet:
- a.
- SVG für das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958;
- b.1
- VTS für die Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
- c.
- VVV für die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 19593;
- d.4
- SKV für die Verordnung vom 28. März 20075 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung);
- e.
- UVEK6 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation7;
- f.8
- ASTRA für das Bundesamt für Strassen.
2 In dieser Verordnung werden folgende Begriffe verwendet:
- a.9
- als Führer gilt, wer, sei es auch nur für kurze Zeit, ein Fahrzeug nach Artikel 3 Absatz 1 lenkt;
- b.
- als selbständigerwerbender Führer gilt, wer in keinerlei Anstellungs- oder Unterstellungsverhältnis steht und allein über den Einsatz des Fahrzeuges entscheidet (Betriebsinhaber); in Zweifelsfällen (z. B. bei Vertragsfahrern) ist das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis und nicht die Bezeichnung in einem allfälligen Vertrag massgebend; als selbständigerwerbende Führer gelten auch der Ehegatte des Betriebsinhabers, seine Verwandten in auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten sowie seine Stiefkinder;
- c.
- als Arbeitnehmer gilt, wer nicht selbständigerwerbender Führer ist, insbesondere wer Fahrzeuge in einem Anstellungs- oder Unterstellungsverhältnis führt;
- d.
- als Arbeitgeber gilt, wer als Betriebsinhaber oder Vorgesetzter gegenüber dem Führer weisungsberechtigt ist;
- e.10
- als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers halten muss; sie umfasst auch die blosse Präsenzzeit und die Arbeitspausen von weniger als einer Viertelstunde; zur Arbeitszeit zählt ferner die Dauer jeder Erwerbstätigkeit bei einem andern Arbeitgeber;
- f.11
- als Lenkzeit gilt die Zeit, während der der Führer ein Fahrzeug nach Artikel 3 Absatz 1 lenkt;
- g.
- als berufliche Tätigkeit gilt für den Arbeitnehmer die Arbeitszeit, für den selbständigerwerbenden Führer die Lenkzeit;
- h.12
- als Vollzugsbehörde gilt die Behörde, die nach kantonalem Recht für die Kontrolle auf der Strasse und in den Betrieben zuständig ist (Art. 31 Abs. 1). Für die Kontrollaufgaben der Zollorgane gilt Artikel 4 SKV.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4028).
2 SR 741.41
3 SR 741.31
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 3909).
5 SR 741.013
6 Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 22 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 1796). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
7 Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 22 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 1796).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 3909).
9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4028).
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AS 1998 1188).
11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4028).
12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 3909).