Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Abschnitt: Kontrollbestimmungen
< Art. 18 Führung des Arbeitsbuches
> Art. 20 Notfälle

Art. 19 Befreiung von der Führung des Arbeitsbuches

1 Die Vollzugsbehörde kann Führer, welche die geleistete Arbeitszeit sowie die nach Artikel 18 Absätze 2 und 3 erforderlichen Angaben täglich in betriebsinterne Tagesrapporte eintragen, vom Ausfüllen der Wochenblätter des Arbeitsbuches befreien; die Befreiungsverfügung enthält den Hinweis, dass in den Fällen von Artikel 18 Absatz 4 das Tagesblatt auszufüllen ist. Die Befreiungsverfügung wird auf den Namen des Führers ausgestellt und auf zwei Jahre befristet; sie kann verlängert werden, wenn die betriebsinternen Tagesrapporte eine einwandfreie Kontrolle gewährleisten.

2 Der Führer muss die Befreiungsverfügung nach Absatz 1 zusammen mit dem Arbeitsbuch mitführen, ebenso die betriebsinternen Tagesrapporte der laufenden Woche oder Doppel davon.

3 Die Vollzugsbehörde kann einen Führer, dessen berufliche Tätigkeit sich nach einem täglich gleich bleibenden Stundenplan richtet, der Verletzungen dieser Verordnung ausschliesst, vom Ausfüllen der Tages- und Wochenblätter des Arbeitsbuches befreien; die Befreiungsverfügung enthält den Hinweis, dass das Tagesblatt auszufüllen ist, wenn der Fahrtschreiber nicht funktioniert (Art. 18 Abs. 4 Bst. a). Vor der Befreiung prüft die Vollzugsbehörde anhand der Fahrtschreiber-Einlageblätter, ob der vom Gesuchsteller angegebene Stundenplan eingehalten worden ist. Die Befreiungsverfügung enthält den Stundenplan, wird auf den Namen des Führers ausgestellt und auf ein Jahr befristet; sie darf nicht erneuert werden, wenn während der abgelaufenen Befreiungsperiode mehr als 20 Fahrten ausserhalb des Stundenplanes durchgeführt worden sind.

4 Der Führer muss die Befreiungsverfügung nach Absatz 3 zusammen mit dem Arbeitsbuch mitführen.

5 Das ASTRA kann Weisungen erlassen über die Bewilligung betriebsinterner Tagesrapporte und Stundenpläne nach den Absätzen 1 und 3.

6 Die Befreiungsverfügung (Abs. 1 und 3) gilt nur für die Schweiz. Im Ausland ist das Arbeitsbuch immer zu führen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen