3. Abschnitt: Lenkzeiten, Arbeitszeiten, Pausen, Ruhezeiten
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Art. 91 Tägliche Ruhezeit
1 Der Führer oder die Führerin muss innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben.
2 Die tägliche Ruhezeit muss mindestens 11 Stunden umfassen. Sie kann in zwei Teile unterteilt werden, wenn sie insgesamt mindestens 12 Stunden umfasst. Der erste Teil muss einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen.
3 Der Führer oder die Führerin darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen. Eine reduzierte tägliche Ruhezeit muss mindestens 9 Stunden umfassen.
4 Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, der in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, weniger als 11 Stunden, so gilt diese tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit.
5 Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, sodass sich eine regelmässige wöchentliche Ruhezeit oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit ergibt.
6 Bei Mehrfachbesatzung muss der Führer oder die Führerin innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden genommen haben.
7 Nicht am Standort des Fahrzeugs eingelegte tägliche Ruhezeiten können im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug abgestellt und mit geeigneten Schlafmöglichkeiten für jeden Führer und jede Führerin ausgerüstet ist.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3239).