Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Abschnitt: Sonderbestimmungen
< Art. 18 Auskunftspflicht
> Art. 20 Führer und Führerinnen im Nebenberuf

Art. 19 Lastwagenführer-Lehrlinge

1 Die Arbeitszeit des Lastwagenführer-Lehrlings (Art. 6 Abs. 2 VZV1) darf neun Stunden je Tag nicht übersteigen; der obligatorische Schulunterricht gilt als Arbeitszeit. Die Arbeitszeit muss in die Zeit von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr fallen; die Kantone können im Interesse der beruflichen Ausbildung Ausnahmen bewilligen. Die tägliche Ruhezeit nach Artikel 9 Absatz 1 darf nicht verkürzt werden.2

2 Lehrling, Ausbilder und Ausbilderin unterliegen den Kontrollvorschriften nach Artikel 15.

3 Bei Lernfahrten muss der Ausbilder oder die Ausbilderin:

a.
auf dem Einlageblatt des Fahrtschreibers neben dem Namen des Lehrlings seine oder ihre Initialen eintragen;
b.
ein eigenes Einlageblatt benützen; oder
c.
seine oder ihre Fahrerkarte in den für den Beifahrer bestimmten Steckplatz des digitalen Fahrtschreibers einstecken.3

4 Die Lernfahrt des Lehrlings gilt auch für den Ausbilder oder die Ausbilderin als Lenkzeit.


1 SR 741.51
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 1689).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen